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Neue EnEV-Verordnung

Die "neue" EnEV 2014 ist seit 01.05.14 gültig

Für Eigentümer, Hausverwaltungen, Fachplaner und Heizungsfachbetriebe hat die folgende Verordnung (§10) eine besonders hohe Bedeutung zur Nachrüstpflicht von Heizkesseln im Bestand:

§10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden….

…für die Praxis bedeutet der §10 in Bezug auf Anlagen Folgendes:

Konstant -Temperaturkessel (Öl/Gas) mit einer Leistung zwischen 4 bis 400 kW, welche
bis 31.12.1984 installiert wurden, dürfen ab 01.01.2015 nicht mehr betrieben werden.

Konstant - Temperaturkessel (Öl/Gas) mit einer Leistung zwischen 4 bis 400 kW, welche
nach dem 01.01.1985 installiert wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr
betrieben werden.

Ausgenommen bzw. nicht davon betroffen sind:

- Niedertemperaturkessel
- Brennwertkessel


Hinweis: Definition Niedertemperaturkessel
„Ein Niedertemperatur-Heizkessel ist ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur
(Rücklauftemperatur) von 35 - 40°C funktionieren kann 
und in dem es unter bestimmten Umständen zur
Kondensation kommen kann; hierunter fallen auch Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe.‘‘

Folgende Ausnahme besteht („Bestandschutz“):
Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine
Wohnung am 01. Februar 2002 selbst bewohnt hat, besteht keine Austauschpflicht.

Aber:
Im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 01. Februar 2002 ist der neue Eigentümer
dazu verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Jahren die Heizkesselanlage zu erneuern.

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